Vorzeitige Wiedererteilung Fahrerlaubnis
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist meiner Einschätzung nach – neben der Freiheitsstrafe – die empfindlichste Sanktion, mit welcher der Staat auf das Fehlverhalten seines Bürgers reagiert. Im Gegensatz zum Fahrverbot gem. § 44 StGB handelt es sich zudem um eine besonders kostenintensive Sanktion, weil der Führerschein neu erworben werden muss, während er nach Ablauf des Fahrverbots gem. § 44 StGB dem Verurteilten wieder zurückgegeben wird.
Alleine im Jahr 2014 wurde die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis laut Statistischem Bundesamt in 90.000 Fällen angewendet. Gleichzeitig bestimmt das Gericht im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69a StGB einen Zeitraum, in welchem die Führerscheinbehörde dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Besonders misslich ist es für den Betroffenen, wenn ihm die Fahrerlaubnis bereits zuvor vorläufig gem. § 111a StPO entzogen oder der Führerschein gem. § 94 StPO beschlagnahmt wurde und er erst einige Monate später einen Strafbefehl mit der endgültigen Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis erhält. Die Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis beginnt gem. § 69a Abs. 5 StGB nämlich erst mit Rechtskraft des Urteils.
Grundsätzlich sollten Sie bereits bei der ersten Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden einen versierten Strafverteidiger beauftragen. Haben Sie es unterlassen, ist dieses aber spätestens mit Rechtskraft des Urteils dringendst zu empfehlen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Sie keine wertvolle Zeit bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verstreichen lassen. Eine seitens der Betroffenen oftmals vernachlässigte Möglichkeit ist die Sperrfristverkürzung gem. § 69a Abs. 7 StGB. Dort heißt es:
7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
Entscheidendes Kriterium ist also die Frage nach der weiterhin bestehenden Ungeeignetheit für den Straßenverkehr. Es ist meine Aufgabe, Ihnen die wegweisenden Schritte und Möglichkeiten aufzuzeigen, um der zuvor durch das Gericht festgestellten Ungeeignetheit entgegenzutreten. Befolgen Sie diese, kann ich noch vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Sperrfrist (in der Regel kurz vor Ablauf von drei Monaten) einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der festgesetzten Sperre für die Wiedererteilung stellen.
WICHTIG: Auch eine lebenslange Sperre kann aufgehoben werden (Celle BA 09, 101, Düsseldorf NZV 91, 477) und selbst rückfällige Alkoholtäter können die Voraussetzungen der Verkürzung der Sperrfrist erfüllen (OLG Düsseldorf VRS 66, 347).
Indizien für einen Fortfall des Eignungsmangels sind u.a.:
Teilnahme an einer Verkehrstherapie (LG Hof NZV 01, 91; AG Lüdinghausen NZV 08, 530)
Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer (LG Köln DAR 05, 702, LG Leipzig NZV 10, 105)
Wirtschaftlichen Auswirkungen haben einen Wandel beim Betroffenen bewirkt und den Eignungsmangel behoben (Jena VRS 108 361, Koblenz BA 86, 156)
Teilnahme an einer Nachschulung (OLG Düsseldorf NZV 1991, 477)
Insbesondere macht die vom Gesetzgeber in § 69a Abs. 7 StGB verwendete Formulierung „Grund zur Annahme“ aber deutlich, dass keine richterliche Gewissheit dafür notwendig, dass der Betroffene mittlerweile wieder für den Straßenverkehr geeignet ist. Es reicht aus, wenn die Einbeziehung der neuen Tatsachen in die Gesamtwürdigung (vgl. Koblenz BA 86, 154) die Teilnahme des Verurteilten am Kraftverkehr verantwortbar erscheinen lässt (Hentschel TFF Rz. 792; Bandemer NZV 91, 300). Beschließt das Gericht nun die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, liegt es an Ihnen, der Führerscheinbehörde die erforderlichen Unterlagen und Dokumente für die Erteilung der Fahrerlaubnis schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen.