Strafbefehl
In § 407 StPO heißt es:
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt
2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3. Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Im Klartext bedeutet dies Folgendes:
Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt der Richter – ohne, dass der Angeklagte die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen – allein nach Prüfung des Inhalts der Verfahrensakte einen Strafbefehl mit einer Tatsachen- und Schuldfeststellung. Rechtsfolge des Strafbefehls ist in den meisten Fällen eine Geldstrafe bis zu der gesetzlich vorgesehenen Höhe (§§ 40 Abs. 1 S. 2, 54 Abs. 2 S. 2 StGB). Möglich ist, wie Absatz 2 der Norm zeigt, aber auch die Verhängung von Fahrverboten etc.. Erwähnenswert ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) kraft Gesetzes eintritt, so dass sie im Strafbefehl nicht erwähnt wird.
Es erfolgt also nicht – wie grundsätzlich erforderlich – eine Überzeugungsbildung des Gerichts aufgrund einer Hauptverhandlung. Ausreichend ist nämlich ein hinreichender Tatverdacht, den das Gericht aus der Würdigung der Verfahrensakte schöpft. Der das deutsche Strafverfahrensrecht prägende Mündlichkeitsgrundsatz wird dabei völlig außen vorgelassen. Das verwundert – denn Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert, dass eine strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt und das Urteil öffentlich verkündet wird. Der Angeklagte hat jedoch das Recht, die Durchführung einer Hauptverhandlung durch rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs nach § 410 Abs. 1 StPO zu erzwingen.
Strafbefehle, welche mein Büro bislang beschäftigt haben, beinhalteten u.a. folgende Vorwürfe: Körperverletzung, Erschleichen von Leistungen, Unfallflucht, Nötigung, Strafvereitelung, Diebstahl, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Trunkenheit im Verkehr.
Die Praxis zeigt, dass sich der Einspruch gegen den Strafbefehl in den überwiegenden Fällen lohnt. Der Strafbefehl soll der Entlastung der Gerichte dienen. Allerdings zeigt sich in vielen Fällen, dass Staatsanwälte und Amtsrichter bei ihrer Motivation, sich selbst und Ihnen eine mühselige Hauptverhandlung zu ersparen, den Blick für das Wesentliche verlieren und vorschnell eine Entscheidung treffen.
In vielen Fällen haben wir die Möglichkeit eine Korrektur der Tagessätze bzw. Tagessatzhöhe, eine Einstellung mit bzw. ohne Auflage oder gar einen Freispruch zu erzielen. Dennoch ist davon abzuraten, einen Einspruch ohne vorherige anwaltliche Beratung einzulegen. Gerne berate ich Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch.