Steuerhinterziehung
Das Thema Steuerhinterziehung hat die Öffentlichkeit durch die mediale Berichterstattung in den letzten Jahren aufhorchen lassen. Wurde sie doch von vielen bis dato als Kavaliersdelikt definiert, stieg die Empörung über die mutmaßlich hinterzogenen Summen von Personen des öffentlichen Lebens ins unermessliche.
Auch die Praxis zeigt, dass der sog. Steuerbetrüger von der Justiz nicht mit Samthandschuhen behandelt wird. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Verdunklung- oder Wiederholungsgefahr ist keine Seltenheit mehr.
Das Steuerstrafrecht ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet. Die Verteidigung dieses Vorwurfs erfordert in vielen Fällen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit. Das bedeutet, dass Ihr Mandat bei Bedarf von mir gemeinsam mit einer Steuerberaterkanzlei bearbeitet werden kann. Denn die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO als sog. Blankettgesetz ausgestaltet. Als Blankettgesetze werden solche Normen bezeichnet, die selber unvollständig sind und durch andere Vorschriften als Ausfüllungsnormen ergänzt werden, so dass erst die Grundnorm und diese Ausfüllungsnormen gemeinsam das vollständige Strafgesetz ergeben. Die Steuerhinterziehung setzt in § 370 AO das Bestehen eines Steueranspruchs des Staates voraus. Unter welchen Voraussetzungen ein Steueranspruch aber vorliegt, ergibt sich aus den Steuergesetzen und genau auf diese zielt der Blankettverweis in § 370 AO ab. Weiterhin wird durch die Gesetzesformulierung „und dadurch Steuern verkürzt“ der Verweis auf die materiellen Steuergesetze bestimmt, die aufgrund dieses Verweises nun zum Teil des strafrechtlichen Tatbestands werden.
Dadurch wird deutlich, dass das Steuerstrafrecht die Schnittmenge bildet zwischen völlig gegensätzlichen und dennoch komplementären Rechtsgebieten: materielles Strafrecht, materielles Steuerrecht, steuerliches Verfahrensrecht und Strafprozessrecht.
Dennoch ist das Steuerstrafrecht letztlich immer Strafrecht und wird nicht dadurch zum Steuerrecht, dass es steuerrechtliche Normen einbezieht. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 369 Abs. 2 AO, der ausdrücklich die Gültigkeit der allgemeinen Gesetze über das Strafrecht anordnet, soweit die (besonderen) Strafvorschriften der Steuergesetze nichts Abweichendes bestimmen.
Zwischen Steuer- und Steuerstrafrecht bestehen zeitgleich sowohl enge Verzahnungen als auch erhebliche Gegensätze. Das Gebiet des Steuerstrafrechts ist bedauerlicherweise immer noch Randbereich sowohl in der Ausbildung der Rechts- als auch der Steuerwissenschaften. Der Steuerberater alleine ist damit aufgrund seiner klassischen Ausbildung nicht ohne weiteres in der Lage, seine in § 392 Abs. 1 AO formulierte Vorbehaltsaufgabe als Verteidiger in Steuerstrafsachen zu erfüllen, weswegen auch dringendst davon abzuraten ist, den Vorwurf der Steuerhinterziehung alleine mit einem Steuerberater zu verteidigen.
Ziel und Aufgabe der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerhinterziehung ist es, unter rechtlichem Blickwinkel, entsprechend dem Verständnis des § 137 StPO, dem Beschuldigten umfassend Beistand zu leisten. Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten, die erforderliche Aufklärung der Sache begleiten, die zu Gunsten des Mandanten sprechenden Argumente herausarbeiten, auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften achten und all dies vor dem Hintergrund des materiellen Strafrechts würdigen. Die dem Verteidiger zustehenden Instrumentarien sind zunächst die Aufbereitung des Sachverhaltes unter allen denkbaren Kriterien, die Analyse der unterschiedlichen Rechtsnormen und sodann die mit verschiedenen Personen geführten informellen und formellen Verhandlungen, die Nutzung strafprozessualer Instrumente im Rahmen der eventuell stattfindenden Hauptverhandlung und schließlich die Nutzung bestehender rechtlicher Optionen zur Optimierung der Steuerlast.
Die Aufgabe des Strafverteidigers kann ohne Detailkenntnisse der verschiedenen Bereiche nicht erfüllt werden. Die spezifische Konstellation der Besteuerung einschließlich der Interdependenz der Steuerarten, die Folgen der Änderung einzelner Parameter, die Berücksichtigung möglicherweise entlastender Folgeänderungen aufgrund von Vorwürfen der Strafverfolgungsorgane und die Analyse der Wirkungen strafprozessualer Beweisgrundsätze des § 261 StPO u.ä. müssen bei der Verteidigung im Steuerstrafrecht beherrscht werden. Der Strafverteidiger kann ohne solche Detailkenntnisse weder die Unschuld eines Beschuldigten bzw. eines Beklagten herausarbeiten noch die steuerlichen Aspekte optimieren oder die strafrechtlichen Nebenfolgen positiv beeinflussen.
Die eminente Relevanz der Höhe (und der Ermittlung) des vorgeworfenen Hinterziehungsbetrages lässt sich nicht häufig genug hervorheben. Der Hinterziehungsbetrag ist letztendlich der zentrale Angelpunkt im Steuerstrafrecht, um den sich (in unterschiedlichen Abgrenzungen zeitlicher und sachlicher Art) sowohl im Strafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren unter vielfältigen Aspekten alles dreht. Nichts kann die Gegensätze zwischen den verschiedenen Bereichen der Verfahren so aufzeigen wie dieser Betrag.
Steuerhinterziehung
Das Thema Steuerhinterziehung hat die Öffentlichkeit durch die mediale Berichterstattung in den letzten Jahren aufhorchen lassen. Wurde sie doch von vielen bis dato als Kavaliersdelikt definiert, stieg die Empörung über die mutmaßlich hinterzogenen Summen von Personen des öffentlichen Lebens ins unermessliche.
Auch die Praxis zeigt, dass der sog. Steuerbetrüger von der Justiz nicht mit Samthandschuhen behandelt wird. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Verdunklung- oder Wiederholungsgefahr ist keine Seltenheit mehr.
Das Steuerstrafrecht ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet. Die Verteidigung dieses Vorwurfs erfordert in vielen Fällen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit. Das bedeutet, dass Ihr Mandat bei Bedarf von mir gemeinsam mit einer Steuerberaterkanzlei bearbeitet werden kann. Denn die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO als sog. Blankettgesetz ausgestaltet. Als Blankettgesetze werden solche Normen bezeichnet, die selber unvollständig sind und durch andere Vorschriften als Ausfüllungsnormen ergänzt werden, so dass erst die Grundnorm und diese Ausfüllungsnormen gemeinsam das vollständige Strafgesetz ergeben. Die Steuerhinterziehung setzt in § 370 AO das Bestehen eines Steueranspruchs des Staates voraus. Unter welchen Voraussetzungen ein Steueranspruch aber vorliegt, ergibt sich aus den Steuergesetzen und genau auf diese zielt der Blankettverweis in § 370 AO ab. Weiterhin wird durch die Gesetzesformulierung „und dadurch Steuern verkürzt“ der Verweis auf die materiellen Steuergesetze bestimmt, die aufgrund dieses Verweises nun zum Teil des strafrechtlichen Tatbestands werden.
Dadurch wird deutlich, dass das Steuerstrafrecht die Schnittmenge bildet zwischen völlig gegensätzlichen und dennoch komplementären Rechtsgebieten: materielles Strafrecht, materielles Steuerrecht, steuerliches Verfahrensrecht und Strafprozessrecht.
Dennoch ist das Steuerstrafrecht letztlich immer Strafrecht und wird nicht dadurch zum Steuerrecht, dass es steuerrechtliche Normen einbezieht. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 369 Abs. 2 AO, der ausdrücklich die Gültigkeit der allgemeinen Gesetze über das Strafrecht anordnet, soweit die (besonderen) Strafvorschriften der Steuergesetze nichts Abweichendes bestimmen.
Zwischen Steuer- und Steuerstrafrecht bestehen zeitgleich sowohl enge Verzahnungen als auch erhebliche Gegensätze. Das Gebiet des Steuerstrafrechts ist bedauerlicherweise immer noch Randbereich sowohl in der Ausbildung der Rechts- als auch der Steuerwissenschaften. Der Steuerberater alleine ist damit aufgrund seiner klassischen Ausbildung nicht ohne weiteres in der Lage, seine in § 392 Abs. 1 AO formulierte Vorbehaltsaufgabe als Verteidiger in Steuerstrafsachen zu erfüllen, weswegen auch dringendst davon abzuraten ist, den Vorwurf der Steuerhinterziehung alleine mit einem Steuerberater zu verteidigen.
Ziel und Aufgabe der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerhinterziehung ist es, unter rechtlichem Blickwinkel, entsprechend dem Verständnis des § 137 StPO, dem Beschuldigten umfassend Beistand zu leisten. Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten, die erforderliche Aufklärung der Sache begleiten, die zu Gunsten des Mandanten sprechenden Argumente herausarbeiten, auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften achten und all dies vor dem Hintergrund des materiellen Strafrechts würdigen. Die dem Verteidiger zustehenden Instrumentarien sind zunächst die Aufbereitung des Sachverhaltes unter allen denkbaren Kriterien, die Analyse der unterschiedlichen Rechtsnormen und sodann die mit verschiedenen Personen geführten informellen und formellen Verhandlungen, die Nutzung strafprozessualer Instrumente im Rahmen der eventuell stattfindenden Hauptverhandlung und schließlich die Nutzung bestehender rechtlicher Optionen zur Optimierung der Steuerlast.
Die Aufgabe des Strafverteidigers kann ohne Detailkenntnisse der verschiedenen Bereiche nicht erfüllt werden. Die spezifische Konstellation der Besteuerung einschließlich der Interdependenz der Steuerarten, die Folgen der Änderung einzelner Parameter, die Berücksichtigung möglicherweise entlastender Folgeänderungen aufgrund von Vorwürfen der Strafverfolgungsorgane und die Analyse der Wirkungen strafprozessualer Beweisgrundsätze des § 261 StPO u.ä. müssen bei der Verteidigung im Steuerstrafrecht beherrscht werden. Der Strafverteidiger kann ohne solche Detailkenntnisse weder die Unschuld eines Beschuldigten bzw. eines Beklagten herausarbeiten noch die steuerlichen Aspekte optimieren oder die strafrechtlichen Nebenfolgen positiv beeinflussen.
Die eminente Relevanz der Höhe (und der Ermittlung) des vorgeworfenen Hinterziehungsbetrages lässt sich nicht häufig genug hervorheben. Der Hinterziehungsbetrag ist letztendlich der zentrale Angelpunkt im Steuerstrafrecht, um den sich (in unterschiedlichen Abgrenzungen zeitlicher und sachlicher Art) sowohl im Strafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren unter vielfältigen Aspekten alles dreht. Nichts kann die Gegensätze zwischen den verschiedenen Bereichen der Verfahren so aufzeigen wie dieser Betrag.
Die Rolle des Hinterziehungsbetrages
Die Höhe des Hinterziehungsbetrags entscheidet darüber, ob bestimmte Teile des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit oder aber aus Opportunitätsgründen eingestellt werden können.
Der Hinterziehungsbetrag indiziert Art und Höhe der Sanktion.
Stichwort Selbstanzeige
Die Höhe des Hinterziehungsbetrags entscheidet darüber, ob und bis zu welchem Betrag die Festsetzungsfrist verlängert werden kann.
An seine Höhe knüpft sich die Festsetzung von Hinterziehungszinsen an. Ausgehend vom Taterfolg ist letztendlich auf die Höhe des Betrags abzustellen, wobei dieser Betrag um die Wirkung des Kompensationsverbots bereinigt wird.