Pflichtverteidiger
In geeigneten Konstellationen übernehme ich ihre Verteidigung auch als sog. Pflichtverteidiger. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Verteidigung zweiter Klasse. Die Verteidigung als Pflichtverteidiger hängt (anders als die Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren) nicht mit der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Angeklagten zusammen. Das Gesetzt bezeichnet die gemeinläufig betitelte Pflichtverteidigung in § 140 StPO als notwendige Verteidigung.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
- der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
Pflichtverteidiger
In geeigneten Konstellationen übernehme ich ihre Verteidigung auch als sog. Pflichtverteidiger. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Verteidigung zweiter Klasse. Die Verteidigung als Pflichtverteidiger hängt (anders als die Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren) nicht mit der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Angeklagten zusammen. Das Gesetzt bezeichnet die gemeinläufig betitelte Pflichtverteidigung in § 140 StPO als notwendige Verteidigung.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
- der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
Salopp gesagt besteht der Anspruch auf einen notwendigen Verteidiger in den Fällen, in denen eine konkrete Freiheitsstrafe droht, ein Haftbefehl im Raume steht oder der Zeuge/die Zeugen als Nebenkläger/in auftritt und einen Rechtsanwalt beigeordnet bekommen hat. Eine Freiheitsstrafe droht immer, soweit dem Beschuldigten ein Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) zur Last gelegt wird oder die Anklage der Staatsanwaltschaft beispielsweise an das Schöffengericht adressiert ist.
Wie Absatz 2 der Norm zeigt, ist die Aufzählung in Absatz 1 nicht abschließend. Insbesondere die „Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ eröffnet dem Verteidiger in vielen Fällen die Möglichkeit, einen Beiordnungsantrag zu formulieren. Eine schwierige Sach- und Rechtslage liegt z.B. bei Verhandlungen vor Spezialkammern (z.B. Wirtschaftsstrafkammer) vor. Zudem kommen u.a. folgende Konstellationen in Betracht:
- Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm 10.12.1986 – 4 Ss 1434/86)
- Anklage einer Vielzahl von Taten (LG Frankfurt 17.07.1982 – 43 Js 17906/81)
- Notwendigkeit von Akteneinsicht, wenn die Verteidigung ohne vorherige Einsichtnahme und rechtliche Würdigung der Verfahrensakte unzureichend erscheint (BGH 1.03.1955 – 5 StR 34/55). Das kann etwa der Fall sein, wenn Zeugen, deren Aussagen sich in der Verfahrensakte befinden, in der Hauptverhandlung vernommen werden sollen (OLG Köln 12.09.2011 – III‑2 Ws 566/11) und es maßgeblich auf deren Glaubwürdigkeit ankommt (OLG Koblenz 11.02.1999 – 1 Ws 43/99). Dem steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte mittlerweile auch selbstständig Akteneinsicht verlangen kann. Erforderlich sind nämlich eine sachgerechte Bewertung und ein Verständnis des Akteninhalts.
- Berufung durch die Staatsanwaltschaft (OLG Köln 20.5.2003 – 2 Ws 309/03)
- Drohender Bewährungswiderruf (OLG Oldenburg 26.05.2005 – 1 Ws 264/05)
- Fragen der Beweisverwertbarkeit (OLG Düsseldorf 7.2.2000 – a Ss 357/99 – 75/99 III)
- Erfordernis der Stellung von Beweisanträgen, z.B. aufgrund von einem Alibizeugen (OLG Hamm 14.11.2000 – 2 Ss 1013/2000)
- Aussage gegen Aussage Konstellation (OLG Koblenz 11.02.1999 – 1 Ws 43/99)
- Mitangeklagter ist anwaltlich vertreten (LG Freiburg 28.05.2009 – 3 Qs 73/09)
Salopp gesagt besteht der Anspruch auf einen notwendigen Verteidiger in den Fällen, in denen eine konkrete Freiheitsstrafe droht, ein Haftbefehl im Raume steht oder der Zeuge/die Zeugen als Nebenkläger/in auftritt und einen Rechtsanwalt beigeordnet bekommen hat. Eine Freiheitsstrafe droht immer, soweit dem Beschuldigten ein Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) zur Last gelegt wird oder die Anklage der Staatsanwaltschaft beispielsweise an das Schöffengericht adressiert ist.
Wie Absatz 2 der Norm zeigt, ist die Aufzählung in Absatz 1 nicht abschließend. Insbesondere die „Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ eröffnet dem Verteidiger in vielen Fällen die Möglichkeit, einen Beiordnungsantrag zu formulieren. Eine schwierige Sach- und Rechtslage liegt z.B. bei Verhandlungen vor Spezialkammern (z.B. Wirtschaftsstrafkammer) vor. Zudem kommen u.a. folgende Konstellationen in Betracht:
- Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm 10.12.1986 – 4 Ss 1434/86)
- Anklage einer Vielzahl von Taten (LG Frankfurt 17.07.1982 – 43 Js 17906/81)
- Notwendigkeit von Akteneinsicht, wenn die Verteidigung ohne vorherige Einsichtnahme und rechtliche Würdigung der Verfahrensakte unzureichend erscheint (BGH 1.03.1955 – 5 StR 34/55). Das kann etwa der Fall sein, wenn Zeugen, deren Aussagen sich in der Verfahrensakte befinden, in der Hauptverhandlung vernommen werden sollen (OLG Köln 12.09.2011 – III‑2 Ws 566/11) und es maßgeblich auf deren Glaubwürdigkeit ankommt (OLG Koblenz 11.02.1999 – 1 Ws 43/99). Dem steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte mittlerweile auch selbstständig Akteneinsicht verlangen kann. Erforderlich sind nämlich eine sachgerechte Bewertung und ein Verständnis des Akteninhalts.
- Berufung durch die Staatsanwaltschaft (OLG Köln 20.5.2003 – 2 Ws 309/03)
- Drohender Bewährungswiderruf (OLG Oldenburg 26.05.2005 – 1 Ws 264/05)
- Fragen der Beweisverwertbarkeit (OLG Düsseldorf 7.2.2000 – a Ss 357/99 – 75/99 III)
- Erfordernis der Stellung von Beweisanträgen, z.B. aufgrund von einem Alibizeugen (OLG Hamm 14.11.2000 – 2 Ss 1013/2000)
- Aussage gegen Aussage Konstellation (OLG Koblenz 11.02.1999 – 1 Ws 43/99)
- Mitangeklagter ist anwaltlich vertreten (LG Freiburg 28.05.2009 – 3 Qs 73/09)