Körperverletzungsdelikte
Unter Körperverletzungdelikte sind alle Straftaten gegen das Rechtsgut „körperliche Unversehrtheit“ zu verstehen. Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt und sanktioniert jede vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte körperliche Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Insbesondere sind aber auch die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB sowie die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB Gegenstand unserer alltäglichen Beratungspraxis.
Aus einem nicht freisprechendem Urteil muss die Feststellung hervorgehen, dass das Delikt rechtswidrig begangen wurde. Als Rechtfertigungsgrund kommt häufig insbesondere die Notwehr bzw. Nothilfe nach § 32 StGB aufgrund einer Notwehrsituation in Betracht. Hiermit muss die Verteidigung sich frühzeitig auseinandersetzen. Weitere Rechtfertigungsgründe können sich aufgrund einer Einwilligung (ärztlicher Heileingriff, Sportwettkampf) oder eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB sowie durch das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 StPO ergeben.
Körperverletzungsdelikte
Unter Körperverletzungdelikte sind alle Straftaten gegen das Rechtsgut „körperliche Unversehrtheit“ zu verstehen. Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt und sanktioniert jede vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte körperliche Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Insbesondere sind aber auch die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB sowie die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB Gegenstand unserer alltäglichen Beratungspraxis.
Aus einem nicht freisprechendem Urteil muss die Feststellung hervorgehen, dass das Delikt rechtswidrig begangen wurde. Als Rechtfertigungsgrund kommt häufig insbesondere die Notwehr bzw. Nothilfe nach § 32 StGB aufgrund einer Notwehrsituation in Betracht. Hiermit muss die Verteidigung sich frühzeitig auseinandersetzen. Weitere Rechtfertigungsgründe können sich aufgrund einer Einwilligung (ärztlicher Heileingriff, Sportwettkampf) oder eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB sowie durch das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 StPO ergeben.
Kompetenzen
Als Kanzlei für Strafrecht beraten und verteidigen wir Sie kompetent,
erfahren und engagiert auf allen Gebieten des Straf- sowie des Ordnungswidrigkeitenrechts.
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KANZLEI JAN VICTOR KHATIB
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“Der Blauäugige kommt selten mit einem blauen Auge davon.”