Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist maßgeblich durch den Erziehungsgedanken in § 2 JGG geprägt. Auf Jugendliche und Heranwachsende, die noch einen Entwicklungsprozess durchlaufen, soll derart Einfluss genommen werden, dass diese von der Begehung von Straftaten abgehalten werden. Dies geschieht in der Regel durch Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel (u.a. Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest). Das letzte Mittel ist die Jugendstrafe. Sie kommt nur bei schädlichen Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld des Delinquenten in Betracht. Bei Verhängung einer Jugendstrafe ist das Gericht aber nicht an die strikten Strafrahmen des StGB gebunden. Nach § 18 JGG darf die Jugendstrafe zehn Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
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“Der Blauäugige kommt selten mit einem blauen Auge davon.”