Projekt Beschreibung
OLG Koblenz: Powerbank darf beim Autofahren benutzt werden — aber nicht über einen Touchscreen
Dass beim Autofahren nicht nicht das Handy in der Hand gehalten werden darf, ist hinlänglich bekannt. Doch wie steht es um die Benutzung einer Powerbank? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich auseinandergesetzt.
2017 hat der Gesetzgeber das allseits bekannte „Handyverbot“ durch die Einführung von § 23 Abs. 1a StVO wesentlich erweitert. Nun verbietet die Norm grundsätzlich die Benutzung aller elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie von Unterhaltungselektronik und Geräten zur Ortsbestimmung. Unter das Verbot fallen insbesondere Mobiltelefone, Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion, Audiorekorder und Videobrillen.
Ausnahmsweise erlaubt ist die Benutzung nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder lediglich eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät erforderlich ist. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Es drohen Bußgelder Punkte in Flensburg sowie im äußersten Falle zudem Fahrverbote.
Im vorliegenden Fall (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2020, Az. 2 OWi 6 SsRs 374/20) hatte der Betroffene während der Fahrt eine Powerbank benutzt, die über einen eigenen Touchscreen verfügte. Auf diesen blickte der Autofahrer, während er das Gerät bei der Fahrt in der Hand hielt und mit dem Daumen darüber wischte, um den Ladezustand anzuzeigen. Die Vorinstanz (AG Betzdorf) verurteilte ihn zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 160 Euro, da auch die Benutzung einer Powerbank von § 23 Abs. 1a StVO umfasst sei.
Ob diese Einschätzung des Amtsgerichts zutrifft, hatte nun das Oberlandesgericht Koblenz im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Strafverteidiger Köln
Zunächst gab das Gericht dem Betroffenen Recht: Tatsächlich habe die Vorinstanz die Norm zu weit ausgelegt, indem sie Powerbanks als generell davon erfasst ansah.
Eine solche stelle lediglich einen Gegenstand dar, der der Energieversorgung der vom Verbot umfassten Geräte dient. Powerbanks speicherten jedoch selbst keine über den Ladezustand hinausgehenden Informationen und stellten somit selbst kein von der Norm umfasstes Gerät dar.
Mit dieser Einschätzung befindet sich das Oberlandesgericht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (Az. 4 RBs 92/19). Dieses hatte argumentiert, dass Powerbanks und Ladekabel schließlich keinen Display hätten, das vom Verkehr ablenken könnte.
Dennoch bleibt es dabei, dass der Autofahrer das Bußgeld zahlen muss. Der Grund dafür: Seine Powerbank verfügt über einen Touchscreen, den er bei der Fahrt bediente. Es sei zwar nicht die Benutzung der Powerbank selbst verboten, der Fahrer bediente jedoch einen, wie § 23 Abs. 1 a StVO es etwas veraltet ausdrückt, „Berührungsbildschirm“. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Norm: Der Verordnungsgeber wollte zwar nicht jegliche Benutzung von Elektrogeräten bei der Fahrt verbieten, denn schließlich gibt es eine Vielzahl von Verhaltensweisen, die Autofahrer im Straßenverkehr ablenken können, wie zum Beispiel Gespräche mit Beifahrern, Trinken oder Radio-Hören. Verhaltensweisen, die ein besonders hohe Ablenkungsrisiko bergen, sind jedoch untersagt, und dazu gehöre auch die Bedienung eines Touchscreens. Fachanwalt Strafrecht Köln
Einen Freifahrtschein für die Benutzung von Powerbanks ohne Touchscreenbedienung bei der Autofahrt stellt das Urteil jedoch nicht dar. Auch in solchen Fällen gilt § 1 StVO, wonach im Straßenverkehr das allgemein Rücksichtsnahmegebot gilt und sich jeder so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Strafverteidiger Köln
Jan Victor Khatib, Strafverteidiger aus Köln
Dass beim Autofahren nicht nicht das Handy in der Hand gehalten werden darf, ist hinlänglich bekannt. Doch wie steht es um die Benutzung einer Powerbank? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich auseinandergesetzt.
2017 hat der Gesetzgeber das allseits bekannte „Handyverbot“ durch die Einführung von § 23 Abs. 1a StVO wesentlich erweitert. Nun verbietet die Norm grundsätzlich die Benutzung aller elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie von Unterhaltungselektronik und Geräten zur Ortsbestimmung. Unter das Verbot fallen insbesondere Mobiltelefone, Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion, Audiorekorder und Videobrillen.
Ausnahmsweise erlaubt ist die Benutzung nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder lediglich eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät erforderlich ist. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Es drohen Bußgelder Punkte in Flensburg sowie im äußersten Falle zudem Fahrverbote.
Im vorliegenden Fall (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2020, Az. 2 OWi 6 SsRs 374/20) hatte der Betroffene während der Fahrt eine Powerbank benutzt, die über einen eigenen Touchscreen verfügte. Auf diesen blickte der Autofahrer, während er das Gerät bei der Fahrt in der Hand hielt und mit dem Daumen darüber wischte, um den Ladezustand anzuzeigen. Die Vorinstanz (AG Betzdorf) verurteilte ihn zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 160 Euro, da auch die Benutzung einer Powerbank von § 23 Abs. 1a StVO umfasst sei.
Ob diese Einschätzung des Amtsgerichts zutrifft, hatte nun das Oberlandesgericht Koblenz im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Strafverteidiger Köln
Zunächst gab das Gericht dem Betroffenen Recht: Tatsächlich habe die Vorinstanz die Norm zu weit ausgelegt, indem sie Powerbanks als generell davon erfasst ansah.
Eine solche stelle lediglich einen Gegenstand dar, der der Energieversorgung der vom Verbot umfassten Geräte dient. Powerbanks speicherten jedoch selbst keine über den Ladezustand hinausgehenden Informationen und stellten somit selbst kein von der Norm umfasstes Gerät dar.
Mit dieser Einschätzung befindet sich das Oberlandesgericht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (Az. 4 RBs 92/19). Dieses hatte argumentiert, dass Powerbanks und Ladekabel schließlich keinen Display hätten, das vom Verkehr ablenken könnte.
Dennoch bleibt es dabei, dass der Autofahrer das Bußgeld zahlen muss. Der Grund dafür: Seine Powerbank verfügt über einen Touchscreen, den er bei der Fahrt bediente. Es sei zwar nicht die Benutzung der Powerbank selbst verboten, der Fahrer bediente jedoch einen, wie § 23 Abs. 1 a StVO es etwas veraltet ausdrückt, „Berührungsbildschirm“. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Norm: Der Verordnungsgeber wollte zwar nicht jegliche Benutzung von Elektrogeräten bei der Fahrt verbieten, denn schließlich gibt es eine Vielzahl von Verhaltensweisen, die Autofahrer im Straßenverkehr ablenken können, wie zum Beispiel Gespräche mit Beifahrern, Trinken oder Radio-Hören. Verhaltensweisen, die ein besonders hohe Ablenkungsrisiko bergen, sind jedoch untersagt, und dazu gehöre auch die Bedienung eines Touchscreens. Fachanwalt Strafrecht Köln
Einen Freifahrtschein für die Benutzung von Powerbanks ohne Touchscreenbedienung bei der Autofahrt stellt das Urteil jedoch nicht dar. Auch in solchen Fällen gilt § 1 StVO, wonach im Straßenverkehr das allgemein Rücksichtsnahmegebot gilt und sich jeder so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Strafverteidiger Köln
Jan Victor Khatib, Strafverteidiger aus Köln