Zeller | Khatib | Strafrecht Blog

BGH zum Verkauf von Hanftee

CBD- und Hanfprodukte liegen im Trend. Auch Cannabidiol-Produkte erfreuen sich wachsender Beliebtheit und sollen zum Beispiel als CBD-Öl eingenommen gegen Schmerzen helfen. Doch mit einigen Hanf-Produkten begibt man sich in rechtliche Graubereiche. Der Bundesgerichtshof hatte über die Revsion zweier Angeklagter zu entscheiden, die wegen dem Verkauf von Hanftee zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

Cannabis ist grundsätzlich ein gemäß § 1 Abs. 1 BtMG verbotenes Betäubungsmittel. Unter anderem das Handelstreiben damit ist verboten und strafbar. In der entsprechenden Anlage zum Gesetz werden jedoch auch Ausnahmen statuiert.

So handelt es sich unter anderem dann nicht um ein verbotenes Handeltreibenden mit illegalen Betäubungsmitteln, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Herkunft des Produktes erfüllt sind und der Verkehr mit dem Produkt ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Im einem Sachverhalt (Az. 6 StR 240/20), über den nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, hatten die beiden Angeklagten in ihrem Geschäft Hanftee verkauft. Dafür bezogen sie EU-zertifizierten Nutzhanf mit einem THC-Gehalt zwischen 0,08 und 0,33 Prozent, füllten die Pflanzenteile in Gläser und boten diese unter verschiedenen Namen als Tee zum Kauf an. Das Landgericht Braunschweig verurteilte sie deshalb wegen Handelstreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu jeweils neun beziehungsweise sieben Monaten Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung. Die Angeklagten legten jeweils über ihren Strafverteidiger Revision gegen das Urteil ein.

Das Landgericht nahm an, dass ein Verkehr zu gewerblichen Zwecken nicht gegeben sei, da schließlich die Käufer des Tees keine solchen verfolgten. 

Diese Auslegung bewertete der BGH jedoch als zu eng und berief sich insoweit auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung. Auch wäre ansonsten die Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss, überflüssig. Dies leuchtet ein, denn die gewerbliche oder wissenschaftliche Nutzung von Hanfprodukten wird wohl kaum jemals Rauschzwecken dienen. Auch wäre bei einer solchen engen Auslegung der Norm der Verkehr mit cannabishaltigen Produkten kaum jemals legal möglich. Jedoch ist der Zweck der Ausnahmeregelung nach BGH gerade, eine umfassende wirtschaftliche Verwertung der Hanfpflanze zu ermöglichen. Bei einer Auslegung, wie sie das Landgericht vornahm, dürften jedoch nicht einmal Textilien mit Hanfstoff an Privatabnehmer verkauft werden. Es genügte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof somit, dass die beiden Angeklagten selbst aus gewerblichen Gründen handelten.

Das Problem an ihrem Geschäft liegt jedoch im zweiten Teil der Ausnahmeregelung:

Ein Missbrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein. Diese Möglichkeit sei bei dem durch die Angeklagten verkauften Hanftee jedoch gerade nicht ausgeschlossen, entschieden sowohl das Landgericht als auch der BGH. Zwar führe das bloße Trinken des aus der Mischung hergestellten Tees nicht zu einer Rauschwirkung. Auch könnten sich wohl nur ein „sehr erfahrener Raucher“ berauschen, indem er die Teemischung rauche, dafür qualme diese schlicht zu stark. Jedoch sei es möglich, mit dem Tee zum Beispiel Brownies zu backen, welche dann sehr wohl zu einem Cannabisrausch führen könnten.

Eine solche Möglichkeit müsste jedoch auch vom Vorsatz der beiden Verkäufer umfasst gewesen sein. Diesen hätte das Landgericht prüfen müssen. Da das Gericht aber fälschlicherweise schon davon ausgegangen ist, man dürfe keinerlei Hanfprodukte an Privatabnehmer veräußern, hatte es gar nicht mehr geprüft, ob die Angeklagten mit dem Vorsatz handelten, dass ihr Tee zu Rauschzwecken genutzt werden könnte.

Dies muss eine andere Strafkammer des Landgerichts nun nachholen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück. Gelingt es dem Landgericht dabei nicht, den Vorsatz der Angeklagten nachzuweisen, käme eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BtMG) in Betracht.

Der Beschluss des BGH macht noch einmal deutlich, dass Gewerbetreibende, die den Handel mit CBD und Handprodukten planen, sich unbedingt mit den strafrechtlichen Risiken  des Handels auseinandersetzen und den Rat eines Fachanwalts für Strafrecht einholen müssen, um ein Compliance-System auszuarbeiten, dass das Strafbarkeitsrisiko minimiert und im besten Fall ausschließt. 

Wir verwenden Cookies, damit Sie die Funktionen unserer Website optimal nutzen und wir Ihnen mehr Benutzerfreundlichkeit bieten können. Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Datenschutzerklärung