Betäubungsmittelstrafrecht
Die Straftatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts sind abschließend in den §§ 29 — 30b BtMG geregelt. Im Grundsatz untersagt und bestraft der Gesetzgeber den unerlaubten Besitz und jede Art von Inverkehrbringen (Anbau, Handeltreiben, Einfuhr etc.). Der Strafrahmen reicht von einfacher Geldstrafe bis hin zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren. Die Verteidigung erfordert daher in vielen Fällen eine sorgfältige und kritische Auseinandersetzung mit denjenigen Tatbestandsmerkmalen, welche die Mindeststrafe signifikant erhöhen. Hierunter fällt u.a. die Verteidigung gegen den Vorwurf der Bandenmitgliedschaft, dem bewaffneten Handeltreiben oder der sog. nicht geringen Menge von Betäubungsmittel.
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Als Kanzlei für Strafrecht beraten und verteidigen wir Sie kompetent,
erfahren und engagiert auf allen Gebieten des Straf- sowie des Ordnungswidrigkeitenrechts.
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“Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.”